15.06.2023

Soforthilfen – Frist verlängert!

Abbildung: Pixabay

Die Frist für die Berechnung, Rückmeldung und gegebenenfalls Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist in Bayern bis 31. Dezember verlängert worden.

Damit haben Bezieher von Soforthilfen ein halbes Jahr mehr Zeit, um eine Meldung abzugeben. Wer dies nicht macht, könnte im schlimmsten Fall wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) belangt werden.


Das bayerische Wirtschaftsministerium weist darauf hin: "Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können seit 5. Juni 2023 über eine Online-Plattform beantragt werden."


Darüber hinaus hat die bayerische Staatsregierung Mitte April beschlossen, dass auch ein Erlass der Rückzahlung möglich ist, wenn die Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht.


Weitere Informationen: www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona


Bleibt die Frage, ob die Forderungen des Staates nach Rückzahlungen überhaupt rechtens ist. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster für Nordrhein-Westfalen entschieden hat, dass die Rückforderung der Corona-Soforthilfen rechtswidrig ist, ist eine entsprechende Klage auch beim Verwaltungsgericht München eingereicht worden. Mehr dazu in der neuen Ausgabe 5|2023 des Gastronomie-Report, die in der letzten Juni-Woche erscheint.