14.11.2024

Ab Januar 2025: E-Rechnungspflicht

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Ab 2025 treten in Deutschland mehrere wichtige steuerliche und gesetzliche Regelungen in Kraft, die Gastronomiebetriebe betreffen. Diese Änderungen sollen mehr Transparenz und Effizienz fördern, erfordern jedoch eine gründliche Vorbereitung und Anpassung der betrieblichen Abläufe.

Zum 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland Pflicht. Dies betrifft alle inländischen Unternehmen, einschließlich der Gastronomie, und zielt darauf ab, die Mehrwertsteuertransparenz zu erhöhen und Betrug zu verhindern. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Format, das den europäischen Normen entspricht, wie XRechnung oder ZUGFeRD.



  • Übergangsregelung: Es gibt eine Übergangsfrist bis Ende 2026, in der Rechnungen noch in anderen Formaten ausgestellt werden können. Allerdings müssen bereits ab Januar 2025 alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

  • Technische Anforderungen: Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Software zur Rechnungserstellung die neuen Standards erfüllt. Moderne Kassensysteme und Buchhaltungsprogramme bieten häufig integrierte Lösungen für die Erstellung von E-Rechnungen.


Die Umstellung auf die E-Rechnung erfordert somit eine gründliche Prüfung der bestehenden Systeme und gegebenenfalls eine frühzeitige Anpassung, um die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen.


 

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Zusätzlich zur E-Rechnung tritt ab dem 1. Januar 2025 eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme in Kraft. Betriebe müssen dem Finanzamt Informationen über ihre Kassensysteme übermitteln, darunter die Seriennummer, Art der Sicherheitsvorrichtung und das Anschaffungsdatum.

  • Fristen: Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt eine Übergangsfrist: Diese Systeme müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden. Für neue Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, muss die Meldung innerhalb eines Monats erfolgen.
  • Vorgehen: Die Meldung erfolgt über das ELSTER-Portal und es müssen alle Kassensysteme in einer Betriebsstätte gemeinsam gemeldet werden.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, Manipulationen zu verhindern und die Transparenz der Kassenführung zu verbessern. Gastronomen sollten eine vollständige Übersicht über ihre Kassensysteme erstellen, um die erforderlichen Angaben rechtzeitig bereitstellen zu können.

Änderungen zur Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung wird ab 2025 angepasst. Die Umsatzgrenze, bis zu der Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, wird angehoben. Zudem gilt die Regelung künftig EU-weit, was auch ausländischen Kleinunternehmern zugutekommt. Allerdings kann der Kleinunternehmerstatus künftig während des Jahres entfallen, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird.


Wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anhebung der Umsatzgrenzen:
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im Vorjahr wird von 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht.
Im laufenden Jahr darf der Umsatz nun bis zu 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) betragen.

Wegfall der Prognosebetrachtung:
Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr die 100.000-Euro-Grenze, verliert der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus sofort und wechselt zur Regelbesteuerung.

Neue Rechnungsstellungsvorgaben:
Kleinunternehmer müssen künftig auf ihren Rechnungen einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung anbringen.

EU-weite Kleinunternehmerregelung:
Deutsche Unternehmer können ab 2025 den Kleinunternehmerstatus auch in anderen EU-Ländern nutzen, sofern der EU-weite Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils unter 100.000 Euro liegt.
Die nationalen Schwellenwerte des jeweiligen EU-Landes müssen zusätzlich eingehalten werden.

Verwaltungsaufwand durch EU-Regelung:
Unternehmer benötigen eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. „EX") und müssen die Anwendung der Regelung in jedem EU-Staat einzeln beantragen und genehmigen lassen.

Ausweitung der Mehrwegangebotspflicht

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie nochmals verschärft. Künftig müssen Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten, nicht nur für Kunststoffverpackungen eine Mehrwegalternative bereithalten, sondern auch für Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton und Aluminium. Bisher gilt die Mehrwegpflicht nur für Getränkeverpackungen und Becher sowie für Kunststoffverpackungen bei nicht-flüssigen Speisen. Die Ausweitung der Regelung soll sicherstellen, dass Verbraucher bei sämtlichen To-go-Verpackungen – unabhängig vom Material – die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen haben.

Der Hintergrund dieser Verschärfung liegt in der Umgehungstaktik vieler Anbieter, die auf Einwegverpackungen ohne Kunststoff umgestiegen sind, um die Mehrwegangebotspflicht zu vermeiden. Durch die neue Regelung sollen solche Schlupflöcher geschlossen und die Umweltbelastung durch Einwegverpackungen insgesamt reduziert werden. Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies, dass ab 2025 umfassendere Mehrwegalternativen in das eigene Verpackungssortiment integriert werden müssen, was zusätzliche organisatorische und finanzielle Anpassungen erfordern kann.

Strategische Vorbereitung auf 2025

Die neuen Regelungen bringen zusätzlichen administrativen Aufwand mit sich, bieten jedoch auch Chancen für eine effizientere Unternehmensführung. Die Einführung der E-Rechnung und die neuen Meldepflichten für Kassensysteme sind Schritte in Richtung einer digitalisierten und transparenten Finanzverwaltung. Gastronomiebetriebe sollten frühzeitig ihre Systeme anpassen, um von den Vorteilen zu profitieren und rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine gründliche Vorbereitung auf die Änderungen in 2025 kann helfen, langfristig Kosten zu sparen und die betrieblichen Abläufe zu optimieren.