19.04.2023
In Bayern haben die Verbände zumindest einen Teilerfolg bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen erreicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Rückzahlung erlassen werden.
Beim Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur heißt es dazu: "Der VEBWK hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Betriebe, die aufgrund der Corona-Pandemie monatelang geschlossen waren, von einer Rückzahlungspflicht der Corona-Soforthilfen ausgenommen werden. Um ein Wirtshaussterben in Bayern verhindern zu können, fordert der VEBWK jedoch dringend weitere Hilfen und Zugeständnisse von Seiten der Politik.
Die Bayerische Staatsregierung hat jetzt beschlossen, Unternehmen und Selbstständigen, die Corona-Soforthilfen zurückerstatten müssen, entgegenzukommen. Die Maxime lautet: Niemand soll durch die Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Neben der Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen können die Rückzahlungen unter bestimmten Umständen auch erlassen werden, insbesondere wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht.
Zu den Details heißt es beim BHG DEHOGA Bayern: "Die Staatregierung hat einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Mit den Eckpunkten schöpft Bayern seine rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus. Gleichzeitig ermöglichen die Eckpunkte eine faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab. Grundsätzlich ist ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel gilt: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich."
Weiteren Handlungsbedarf sieht VEBWK-Geschäftsführerin Dr. Ursula Zimmermann vor allem in Bezug auf die bereits zurückgezahlten Hilfen. "Es ist bedauerlich, dass einige Unternehmer die Soforthilfen bereits zurückgezahlt haben. Jeder Gastronomiebetrieb hatte mit den coronabedingten Folgen der Betriebsschließung zu kämpfen. Keiner hat von der Coronapandemie profitiert, sondern im Gegenteil Nachteile erlitten. Durch die neu geschaffene Möglichkeit eines Erlasses muss sichergestellt werden, dass diesen Betrieben kein Nachteil entsteht." Der Verein fordert daher neben einem generellen Erlass der Rückzahlungsverpflichtungen für Hilfen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro auch die Erstattung von bereits erfolgten Rückzahlungen.
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