08.06.2022

Außer Kraft

Seit Beginn der Pandemie müssen Gastro-Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Diese entsprechende Verordnung gilt seit Ende Mai nicht mehr.

Den rechtlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen bildeten bisher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Am 25. Mai traten beide, Verordnung und Regel, außer Kraft. Nichtsdestotrotz bleibt es auch nach diesem Datum wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebern deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie aber nach Angaben der BGN nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen und die Beratung durch die BGN. Mehr dazu unter: www.bgn.de/corona

Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die Berufsgenossenschaft jedoch den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten.