19.06.2024
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat die Förderrichtlinien für die vom Ministerrat beschlossenen Soforthilfen für vom Hochwasser im Mai und Juni 2024 betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur zusammen mit dem erforderlichen Antragsformular am 14. Juni 2024 veröffentlicht.
Um kurze Wege für die Betroffenen zu ermöglichen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, sind die Anträge bei den Bezirksregierungen zu stellen. Die Staatsregierung geht allerdings davon aus, dass die Schäden überwiegend nicht durch öffentliche Mittel, sondern durch die Versicherungen der Betroffenen beglichen werden.
Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Die Veröffentlichung der Richtlinien und des Antragsformulars sind ein weiterer wichtiger Schritt, um betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur möglichst schnell unterstützen zu können. Förderrichtlinien stellen immer einen Kompromiss zwischen der Bereitschaft zur Unterstützung und dem verantwortungsbewussten Umgang mit öffentlichen Mitteln dar. In der Gesamtabwägung haben wir mit der vorliegenden Richtlinie ein vernünftiges Ergebnis erzielt."
Die Richtlinien und Anträge werden auch auf der Homepage der jeweiligen Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben die Schadensdokumentation durch einen anerkannten Sachverständigen erforderlich. Liegen die Fördervoraussetzungen vor, können die Kosten des Sachverständigen vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden.
Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur bis zu 500 Mitarbeitern wird laut Aiwanger eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden werden Soforthilfen in Höhe von bis zu 50% der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25% der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
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