17.11.2021

Erleichterungen bei Schülern und Geschäftsreisenden

Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Corona hält das ganze Land und damit auch das Gastgewerbe in Atem. Quasi täglich ändern sich die Regeln. Der BHG DEHOGA Bayern weist heute (17.11.) darauf hin, dass er bei der neuen „Verordnung zur Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung", die am 17.11. in Kraft tritt, zwei wichtige Anpassungen für das bayerische Gastgewerbe erwirken konnte. Dabei geht es um Ausnahmeregelungen für geschäftlich Reisende und für Schüler unter 18 Jahren.

Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler unterliegen im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßigen Testungen. Nicht geimpften und nicht genesenen Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren ist mit der nun ab heute in Kraft tretenden Anpassung der Verordnung der Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen möglich.

Dazu heißt es in der Begründung wörtlich: „Durch die Anpassung ... werden minderjährige Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von dem in der Stufe „rot" geltenden 2G-Erfordernis in der Gastronomie und bei Beherbergungen auch dann ausgenommen, wenn diese das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben. Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch nicht geimpft und auch nicht genesen sind, der Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen ermöglicht werden. Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen. Beachtlich ist darüber hinaus, dass für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) erst seit 16. August 2021 besteht."

Die Ausnahmeregelung für beruflich Reisende besagt: Nicht geimpfte und nicht genesene Gäste können nun für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte Zugang erhalten. Diese Gäste müssen bei der Ankunft und dann alle 72 Stunden einen PCR-Testnachweis vorlegen. Dazu heißt es in der Begründung weiter:
„Von vornherein von der Ausnahme nicht erfasst sind touristische Beherbergungsaufenthalte. Für diese gilt stets 2G.

Nichttouristisch sind insbesondere Aufenthalte zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken, ebenso aber beispielsweise Aufenthalte für mehrtägige Fortbildungen, Lehrgänge oder Prüfungen und Aufenthalte zum Zweck von Hilfe und Beistand für nahestehende Personen. Auch für diese Aufenthalte gilt die Ausnahme von dem 2G-Erfordernis aber jeweils zusätzlich nur dann, wenn der Aufenthalt zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist. Aufenthalte, deren Zweck auch zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden kann, Aufenthalte, deren Zweck auf andere Weise als durch den Beherbergungsaufenthalt erreicht werden kann, etwa durch ein virtuelles Treffen, durch Fortbildungen, die nicht in Präsenz stattfinden müssen oder durch einen geschäftlichen Kontakt über Fernkommunikationsmittel, unterfallen daher nicht der Ausnahmeregelung."

Die komplette Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. November 2021 finden Sie hier als pdf zum Download.