08.09.2021
Zu beachten ist in erster Linie die 3G-Regelung: Überschreitet die Inzidenz den Wert von 35, so darf in Innenräumen der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen und Kongressen, ... nur durch solche Personen erfolgen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Zu diesem Zweck sind Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt bekannt, sobald an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz den Wert von 35 überschreitet, ist ab dem 5. Tag ein Testnachweis erforderlich.
Kontaktdaten sind zu erheben in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen und bei Tagungen und Kongressen. Zu dokumentieren (auch elektronisch möglich) sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
Bei Nichteinhaltung der staatlichen Corona-Auflagen drohen zum Teil hohe Bußgelder.
Das Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hat dazu am 3. September einen Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie" veröffentlicht. Die Bußgelder sind empfindlich, so kann z. B. eine nicht durchgeführte Gästeregistrierung mit 1.000 Euro Bußgeld zu Buche schlagen. Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro rechnen.
Der Appell des Verbandes an seine Mitglieder lautet: „Bitte erheben Sie die Kontaktdaten und kontrollieren Sie die 3G-Regelung und weisen Sie auch Kollegen aus der Branche auf die Wichtigkeit hin. Wir sind schon so weit gekommen. Gemeinsam schaffen wir auch noch den Rest!"
www.dehoga-bayern.de
www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-617 (Bußgeldkatalog)
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